§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Open Doer e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Norderbrarup, Am Pastorat 2.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 

(1) Der Verein mit Sitz in Norderbrarup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Sinne des § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung. 

(3) Der Satzungszweck: 

a. Der Satzungszweck soll insbesondere durch Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Projekte, die Durchführung von Lesungen, Ausstellungen, Kleinkunst-, Theater,- und Musikveranstaltungen in Norderbrarup und Umgebung verwirklicht werden. 

b. Kultur ist alles, was wir Menschen selbst gestaltend hervorbringen und was uns im weitesten Sinne bereichert: mehr Können, mehr Wissen, mehr Lebensfreude.

c. Kultur bietet die Möglichkeit zur Partizipation und ist keine Einbahnstraße. Nicht nur passiv konsumieren/zuschauen, sondern mitmachen. Wir alle können Teil davon sein. 

d. Unser Verein möchte Inspiration für Norderbrarup und auch die umliegenden Gemeinden bieten und das Netzwerken im Sinne unserer Vereinsziele unterstützen. Wir inspirieren – eine Idee entsteht, die vielleicht von jemandem umgesetzt wird. 

e. Kooperationen sollen ausschließlich mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen erfolgen, die ähnliche Ziele wie Open Doer haben. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzlichen Vertreter*in zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/r Antragsteller*in nicht begründen. 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

(3) Das Mitglied einschließlich des ehrenamtlichen Vorstands haftet bei Schäden, die während seiner/ihrer Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

(3) Eine Aufnahmegebühr gibt es nicht. 

(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter*in und einem/einer Kassenwart*in. Der Vorsitzer kann zur Unterstützung seiner Arbeit bis zu zwei Beisitzer*innen berufen. Die Amtszeit ist flexibel und wird zwischen diesem und den Beisitzern flexibel vereinbart.

(2) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins (der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertretung und der/die Kassenwart*in) obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertretung und der/die Kassenwart*in vertreten den Verein jeweils allein. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder, 

(e) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt mit zweiwöchigem Vorlauf an die letzte bekannte Email-Adresse sowie über den Internetauftritt des Vereins. 

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden*in, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter*in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden*in, bei dessen Verhinderung die seines/r Stellvertreters*in. 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer*in sowie vom Vorsitzenden*in, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter*in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

(3) Der Vorstand wird zu Anpassungen der Satzung ermächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 

f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/n der Vorsitzenden*in des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter*in und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach dreißig Minuten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer*in und von dem/der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.

§ 15 Kassenprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine/ihre Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Norderbrarup zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.